
LAK Kinderbetreuungszuschuss
Für alle kammerzugehörigen Eltern, die nach dem Mutterschutz oder nach dem Ende einer gesetzlichen Karenz ihr Dienstverhältnis wieder aufnehmen und deshalb Bedarf nach professioneller Kinderbetreuung haben.
Anspruchsberechtigt sind...
- Voraussetzungen
- die Inanspruchnahme muss während des nicht (mehr) karenzierten Dienstverhältnisses erfolgen
- die Inanspruchnahme muss der Ermöglichung des Wiedereinstiegs in das Berufsleben dienen
- das Kind, für das die Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird, darf das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- das Kind muss im Haushalt der Antragstellerin/des Antragstellers leben
- das Dienstverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft muss vor Antritt der Elternkarenz bereits 6 Monate gedauert haben
Wie viel wird gefördert?
Der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten erfolgt nur für tatsächlich an eine Tagesmutter oder eine Kinderbetreuungseinrichtung bezahltes Entgelt für Betreuungsleistungen. Er ist begrenzt mit maximal 70 % dieses Entgelts sowie mit einer Förderungshöhe von maximal 520 € pro Kalenderjahr. Der Zuschuss kann nur einmal pro Kalenderjahr zuerkannt werden. Erfolgt die Ausübung der Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft in diesem Kalenderjahr über einen kürzeren Zeitraum als vier Monate, beträgt der maximale Jahreszuschuss 220 €.
Antragstellung
Antragstellung
Das Antragsformular ist ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterfertigen und mit den erforderlichen Unterlagen der NÖ Landarbeiterkammer zu übermitteln.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Kopie der Meldebestätigung des Kindes, für das der Zuschuss beantragt wird
- Kopien der Rechnungen sowie Zahlungsbestätigungen (Aufschlüsselung von Preis und Dauer der Betreuung)
Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung eines Kinderbetreuungskostenzuschusses